Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung
Diese Allgemeinen Lieferungs-, Bauleistungs- und Zahlungsbedingungen werden mit Auftragserteilung als ausschließlich maßgeblich anerkannt; sie schließen Bedingungen des Käufers/Auftraggebers aus. Abweichende Bedingungen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich vereinbart worden.
§ 2 Angebote, Preise und Leistungsort
(1) Angebote sind freibleibend, falls sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Proben sind Durchschnittsmuster, sie bleiben in unserem Eigentum.
(2) Preise verstehen sich ab Verladestelle.
(3) Ist Lieferung vereinbart, so erfolgt diese auf Kosten des Käufers zur Baustelle oder zum sonst vereinbarten Empfangsort. Kosten sind Fracht- und Versandkosten einschließlich aller anfallenden Nebenkosten (wie etwa Wegegebühren) sowie die Kosten der Verpackung und deren Nebenkosten (wie etwa Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials).
(4) Leistungsort ist der Ort unserer Niederlassung. Dies gilt auch wenn Lieferung/Versand vereinbart ist. Auch bei frachtfreier Lieferung/Versand erfolgt Versand auf Gefahr des Käufers, soweit nicht die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) zwingend abweichen.
§ 3 Lieferung, Übernahme, Abgabe
(1) Ist Lieferung vereinbart, erfolgt diese zur vereinbarten Lieferanschrift, sofern eine Anfahrt möglich ist. Ist Abladung vereinbart, erfolgt diese auf Kosten des Käufers. Bei Abladung durch den Käufer hat diese unverzüglich und sachgemäß durch eine genügende Anzahl von Arbeitskräften zu erflogen, erfolgt die Abladung nicht unverzüglich, so werden Wartezeiten dem Käufer berechnet.
(2) Weist der Käufer die ihm angelieferte/übersandte vertragsgemäße Ware unbegründet zurück oder unterlässt er ihre Annahme, so hat er daraus entstehende zusätzliche Kosten und Risiken zu tragen. Rücksendungen gelieferter Waren werden ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers nicht angenommen. Die weiteren vertraglichen und gesetzlichen Rechte des Verkäufers bleiben unberührt.
§ 4 Gewährleistung
(1) Der Käufer genießt die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
(2) Der Verkäufer hat hinsichtlich der Nacherfüllung die Wahl zwischen Nachbesserung und mangelfreier Nachlieferung, soweit nicht die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf zwingend abweichen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.
(3) Ein Anspruch auf Schadensersatz (§§ 437 Nr. 3.475 Abs. 3 BGB) ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei vorsätzlicher Verursachung sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Der Ausschluss gilt ferner nicht für Schäden, die durch eine mindestens grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herbeigeführt wurden.
§ 5 Zahlung
(1) Der Kaufpreis ist ohne Abzug bei Lieferung fällig. Die Gewährung von Skonti oder die Einräumung von Zahlungszielen bedürfen vorheriger schriftlicher Vereinbarung.
(2) Der Eintritt des Verzugs des Käufers wie auch die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugs- und für den Fall, dass der Käufer Kaufmann ist Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB) richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 288, 247 BGB.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Im Verhältnis zu kaufmännischen Kunden gelten darüber hinaus die folgenden Regelungen als vereinbart:
(2) Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie aller etwaiger Nebenforderungen Eigentum des Verkäufers. Der Käufer verwahrt die Ware unentgeltlich für den Verkäufer. Der Verkauf im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb ist gestattet.
(3) Der Käufer tritt dem Verkäufer, der die Abtretung annimmt, zur Sicherung die Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Käufer erwachsen.
(4) Wird die Ware von dem Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer; der Käufer erwirbt kein Eigentum nach § 950 BGB. Wird die Ware mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an dem Verarbeitungsergebnis im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten und der anderen verarbeiteten Waren.
(5) Hat eine Verarbeitung stattgefunden oder ist die Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks geworden, so beschränkt sich die Vorausabtretung gem. 7.3 auf den Rechnungswert der gelieferten Waren.
(6) Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer wird von seiner Einziehungsbefugnis jedoch keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Verzug gerät und auch keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, die Bekanntgabe der abgetretenen Forderungen nebst Schuldnern ebenso zu verlangen, wie alle zum Einzug erforderlichen Angaben, sowie die Mitteilung der Abtretung an den Schuldner.
(7) Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers Sicherheiten freizugeben, wenn der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10% überschreitet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
(8) Zugriffe Dritter auf die Ware des Verkäufers vor ihrer Bezahlung hat der Käufer unverzüglich mitzuteilen und Widerspruch unter Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers zu erheben.
§ 7 Bauleistungen
Übernimmt der Verkäufer Bauleistungen, so ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und Teil C, in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil aller Angebote und Verträge. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer lediglich die Montage gelieferter Ware vertraglich übernommen hat. Die VOB in der jeweils gültigen Fassung kann beim Verkäufer eingesehen oder auf Wunsch zugesandt werden.
§ 8 Datenverarbeitung
Der Verkäufer verarbeitet und speichert die für den Geschäftsverkehr mit den einzelnen Geschäftspartnern erforderlichen Daten und bearbeitet diese im Wege der EDV im Rahmen der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes.
§ 9 Geltung, Gerichtsstand
(1) Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für kaufmännische Käufer ist ausschließlich Hildesheim.